Die Digitalisierung verändert die Art und Weise, wie Kanzleien mit Mandanten interagieren. Digitale Angebote reichen von informativen Websites über Online-Buchungstools bis hin zu Legal-Tech-Diensten. Seit dem 28. Juni 2025 müssen solche Angebote in Deutschland barrierefrei gestaltet sein. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das den European Accessibility Act umsetzt. Während das bisherige Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor allem öffentliche Stellen betraf, gilt das BFSG erstmals auch für private Anbieter, darunter Kanzleien, sofern sie Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern online bereitstellen.
Die Pflicht zur Barrierefreiheit betrifft dabei nicht nur gesetzliche Vorgaben. Barrierefreie Websites verbessern die Usability, steigern die Sichtbarkeit in Suchmaschinen (SEO) und erhöhen die Mandantenkonversionsrate. Kanzleien, die digitale Terminbuchungen oder automatisierte Beratungsservices anbieten, sollten ihre Website deshalb frühzeitig auf BFSG-Konformität prüfen.
Wann greift das BFSG für Kanzleien?
Die zentrale Frage ist: Wann handelt es sich um einen digitalen Dienst im Sinne des BFSG? Entscheidend ist, ob über die Website ein Vertrag mit einem Verbraucher angebahnt werden kann. Reine Informationsseiten ohne direkte Interaktion sind nicht betroffen. Kritisch wird es, wenn Nutzer beispielsweise:
- Beratungstermine online buchen und bestätigen,
- an Webinaren teilnehmen oder sich dafür anmelden,
- automatisierte Rechts- oder Steuer-Tools nutzen, die individuelle Dokumente erstellen,
- digitale Dokumente hochladen oder personenbezogene Daten für die Leistung bereitstellen.
Kostenpflichtigkeit ist dabei nicht entscheidend. Selbst Angebote, die kostenlos sind, aber Werbe- oder Mandatsbezug haben, fallen unter die Regelungen. Ausgenommen sind B2B-Kanzleien, die ausschließlich Unternehmen beraten, sowie Kleinstkanzleien mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro.
Technische Anforderungen an barrierefreie Websites
Barrierefreiheit umfasst nicht nur die Ästhetik oder das Layout, sondern hat klare technische Anforderungen, die in § 3 Abs. 2 BFSG, der BFSGV, der harmonisierten EU-Norm EN 301 549 und den WCAG-Prinzipien definiert sind. Die wichtigsten Punkte:
- Tastaturbedienbarkeit: Alle Funktionen müssen ohne Maus zugänglich sein.
- Screenreader-Kompatibilität: Alternativtexte für Bilder, Buttons und Icons sind verpflichtend.
- Farben und Kontraste: Texte müssen auch für Menschen mit Sehschwäche lesbar sein.
- Strukturierte Inhalte: Überschriftenhierarchien und semantische Markups erleichtern Orientierung.
- Barrierefreie PDFs: Formulare, Mandanteninformationen und Vollmachten müssen Screenreader-fähig sein.
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn alle Inhalte und Interaktionswege, die auf die Vertragsanbahnung oder Mandatsbuchung abzielen, vollständig zugänglich sind.
Typische Barrieren auf Kanzleiwebsites
In der Praxis zeigen Analysen, dass Kanzleiwebsites häufig an denselben Stellen scheitern. Die folgende Tabelle fasst die häufigsten Barrieren zusammen:
| Barriere | Typische Inhalte | Betroffene Nutzer | Folgen |
|---|---|---|---|
| Nicht barrierefreie PDFs | Mandanteninformationen, Vollmachten | Sehbehinderte Nutzer | Inhalte können nicht erfasst werden |
| Schlechte Farbkontraste | Texte, Buttons, Navigation | Sehschwache oder ältere Nutzer | Lesbarkeit eingeschränkt |
| Keine Tastaturbedienung | Online-Terminbuchung, Formulare | Motorisch eingeschränkte Nutzer | Navigation unmöglich |
| Fehlende Alternativtexte | Icons, Buttons, Bilder | Screenreader-Nutzer | Funktionen werden nicht erkannt |
| Komplexe Navigation | Drop-down-Menüs, verschachtelte Seiten | Nutzer mit kognitiven Einschränkungen | Orientierung erschwert |
Diese Barrieren führen nicht nur zu rechtlichen Risiken, sondern auch zu wirtschaftlichen Nachteilen, da potenzielle Mandanten den Kontakt abbrechen könnten.
Wann genau entsteht die BFSG-Pflicht?
Das BFSG greift erst bei konkreter digitaler Interaktion, nicht bei bloßer Information.
Das bedeutet: Selbst kleine Elemente wie Buchungswidgets, Online-Webinare oder automatisierte Dokumentengeneratoren können die Pflicht auslösen. Reine Newsletter-Abonnements oder einfache Werbebanner lösen die Pflicht nur aus, wenn sie direkt zu einem Vertragsabschluss führen.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Die Einhaltung wird von den Marktüberwachungsstellen der Länder kontrolliert. Die Behörde kann zunächst zur Nachbesserung auffordern. Unterbleibt die Anpassung, drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €. Zudem sind viele Vorgaben marktverhaltensrelevant, sodass Wettbewerber oder anerkannte Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können. Abgesehen von Bußgeldern drohen Reputationsschäden, da Barrierefreiheit zunehmend als Zeichen für Professionalität und Mandantenorientierung gilt.
Barrierefreiheit als Chance
Abseits der Pflicht birgt Barrierefreiheit strategische Vorteile. Websites, die den WCAG-Standards entsprechen, profitieren in mehrfacher Hinsicht:
SEO-Optimierung: Strukturierte Überschriften, semantische Links und Alt-Texte erhöhen Sichtbarkeit.
Conversion-Steigerung: Barrierefreie Buchungsprozesse reduzieren Abbrüche.
Reputation: Kanzleien signalisieren Inklusion und Professionalität.
Mandantenzugang: Eine größere Zielgruppe kann die Dienstleistungen problemlos nutzen.
Fazit
Seit Juni 2025 ist Barrierefreiheit für digitale Dienste in Kanzleien gesetzlich verpflichtend, sofern Verbraucher beteiligt sind. Kanzleien, die Mandate online anbahnen, Termine digital vergeben oder Tools für Rechts- und Steuerdienstleistungen anbieten, müssen ihre Websites auf BFSG-Konformität prüfen. Ausgenommen sind reine B2B-Angebote und Kleinstkanzleien.
Barrierefreiheit ist jedoch nicht nur Pflicht, sondern Wettbewerbsvorteil: Sie verbessert die Mandantenansprache, reduziert Abbrüche und steigert die Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Kanzleien, die die Anforderungen frühzeitig umsetzen, sichern sich einen strategischen Vorteil – rechtlich, wirtschaftlich und reputationsbezogen.
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