Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl des richtigen Firmennamens von großer Bedeutung. Insbesondere wenn der Name eine starke Markenbildung aufweist und schnell an Popularität gewinnt, ist Markenschutz daher ein wichtiges Thema. Die Eintragung des Firmennamens im Handelsregister oder als Marke sind gängige Vorgehensweisen, um sicherzustellen, dass nur Sie den Namen Ihres Unternehmens verwenden dürfen. Ein umfassender Schutz des Kanzleinamens ist jedoch nur durch eine Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, bzw. bei deren internationalen Pendants, möglich. Da eine Marke das Angebot eines Unternehmens kennzeichnet und Vertrauen schafft, ist es wichtig, sich vor Nachahmern zu schützen. In diesem Artikel erfahren Sie, ob und wie der Markenschutz für Ihr Unternehmen infrage kommt und wie Sie ihn beantragen können.
Wie kann ich meinen Markennamen schützen?
Wenn Sie Ihre Firmenidentität schützen und als Marke registrieren möchten, können Sie als ersten Schritt beim Deutschen Marken- und Patentamt einen Antrag auf Markenanmeldung stellen.
Für eine effektive Markenregistrierung sollten Sie am besten eine Wortmarke oder Wort-/Bildmarke eintragen lassen. Dadurch können Sie nicht nur Ihren Firmennamen, sondern auch Ihr Firmenlogo schützen lassen. Es ist auch möglich, andere Elemente wie Farben, Musik und Geräusche als Marken zu schützen, die nicht grafisch dargestellt werden können.
Mit der Registrierung Ihrer Marke haben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Sie können die Markenrechte auch verkaufen oder eine Markenlizenz an Dritte vergeben. Eine in Deutschland registrierte Marke bietet zuverlässigen rechtlichen Schutz und kann als Basis für internationale Markenanmeldungen dienen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Schutz einer Marke zeitlich begrenzt ist und erneuert werden muss. Eine Marke ist dabei aber theoretisch unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Die Marke wird nur gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nach jeweils zehn Jahren nicht mehr gezahlt wird.
Neben der Möglichkeit, den Kanzleinamen als Marke schützen zu lassen, bietet auch eine Eintragung ins Handelsregister einen gewissen Schutz des Markennamens. Auch wenn dieser Schutz meist nicht ausreichend ist, so sollte diese Möglichkeit hier dennoch erwähnt werden. Eine Eintragung ins Handelsregister ist für Rechtsanwälte grundsätzlich nicht verpflichtend. Durch die Eintragung wird der Firmenname aber grundsätzlich regional davor geschützt, dass andere Unternehmen ihn verwenden. Einen rechtsgültigen Schutz genießt der Name allein in der Gemeinde, im Bereich des zuständigen Amtsgerichts, in der Sie ihn eintragen lassen. Zudem kann man erst mit einem Handelsregistereintrag der Firma einen eigenen, frei erfunden Namen geben. Wer mit seinem Betrieb nicht im Handelsregister eingetragen ist, muss stets den Namen des voll haftenden Inhabers in die Unternehmensbezeichnung integrieren, was einem besonders griffigen Namen zumeist im Weg steht.
Welche Voraussetzungen gibt es für den Markenschutz?
Wenn Sie Ihren Firmennamen als Marke eintragen lassen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass der Name nicht bereits unter Markenschutz steht. Eine gründliche Recherche ist dabei unerlässlich, denn es gibt von Seiten der Ämter keine automatische Prüfung, ob eine Marke bereits verwendet wird. Bevor Sie also eine Markenanmeldung vornehmen, sollten Sie das Markenregister und das Unternehmensregister prüfen. Die Gebühren für fehlgeschlagene Markenanmeldungen werden nicht erstattet, weshalb es wichtig ist, im Vorfeld eine gründliche Recherche durchzuführen, um Konflikte und hohe Kosten zu vermeiden. Wenn Sie dennoch eine bereits bestehende Marke erneut anmelden, kann es zu einem Streitfall kommen, in dem das Unternehmen, das seine Marke zuerst eingetragen hat, in der Regel Recht bekommt. Deshalb sollten Sie sich unbedingt Zeit nehmen, um Ihren Firmennamen als Marke eintragen zu lassen und dabei alle notwendigen Schritte sorgfältig zu prüfen.
Auch eine Internetrecherche kann Aufschluss darüber geben, ob der gewünschte Firmenname bereits von einem anderen Unternehmen verwendet wird.
Sollte der Name bereits vergeben sein, können Sie entweder einen anderen Namen wählen oder darauf hoffen, dass ähnliche Markennamen koexistieren können. Allerdings ist es für Laien oft schwer, dies zu beurteilen, weshalb eine umfangreiche Namensrecherche im Vorfeld ratsam ist. Darüber hinaus sollten Sie auch überprüfen, ob passende Domainnamen für Ihre Webseite noch verfügbar sind.
Tipps zur Recherche nach bereits bestehenden Marken:
Eine kostenfreie Recherche von deutschen Marken können Sie im deutschen Patent und Markenamt (DPMA)- register durchführen. Hier finden Sie Informationen zu angemeldeten, eingetragenen und zurückgewiesenen nationalen deutschen Marken. Allerdings sollten Sie beachten, dass für Unionsmarken (EM) und international registrierte Marken (IR), die auch Schutzwirkung in Deutschland haben können, das DPMA keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt. Für eine vollständige Recherche zu Marken mit Schutzwirkung in Deutschland und aktuellen Rechtsstandsinformationen sollten Sie daher ebenfalls die Datenbanken des Amt der europäischen Union für Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nutzen.
Beachten Sie jedoch, dass eine Ähnlichkeitssuche hierbei kaum möglich ist. Es kann also durchaus sein, dass ähnliche Marken übersehen werden. Für komplexe Ähnlichkeitsrecherchen gibt es spezialisierte, kommerzielle Recherchedienstleister.
Der Fall, dass die Marke schon vergeben ist, zählt zu sogenannten “relativen Schutzhindernissen”. Daneben gibt es auch absolute Schutzhindernisse, die vom DPMA überprüft werden. Solche Schutzhindernisse sind unter anderem ein:
- Mangel an Unterscheidungskraft
- beschreibende Angaben, die für die allgemeine Benutzung freigegeben werden müssen
- Hoheitszeichen in der Marke
- Verstöße gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
- Zeichen, die nicht klar und eindeutig bestimmbar sind oder keine Unterscheidungskraft aufweisen
Unterscheidungskraft meint dabei, dass allgemeine Begriffe wie „Bürostuhl“ oder „Pasta“ sich nicht als Firmennamen eignen, da sie keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Auch Attribute wie „günstig“ oder „lecker“ sind nicht schützbar.
Beschreibende und branchenumfassende Begriffe wie “Flugzeug” als Name für eine Fluggesellschaft wären ebenfalls nicht zulässig als Markenname. Auch Markennamen wie “Lektronik” wurden in der Vergangenheit abgelehnt. Wäre Apple ein Apfelhändler und kein Technikunternehmen, so wäre der Markenname “Apfel” sonst aus diesem Grund höchstwahrscheinlich auch abgelehnt worden.
Die unzulässige Nutzung von Hoheitszeichen wird sogar strafrechtlich verfolgt. Mit Staatshoheit sind Amts- und Funktionsträger wie die Polizei, die Bundeswehr oder die Bundesregierung gemeint. So dürfen Sie Ihre Firma beispielsweise nicht „Bundeskanzler” oder „Bundesgerichtshof” nennen.
Einen sittenwidrigen Namen könnten Sie ebenfalls nicht schützen lassen. Das bedeutet, dass Wörter, die gegen die gängige Sozial- und Rechtsmoral verstoßen, nicht als Firmenname angemeldet werden dürfen. Auch die Verunglimpfung bereits existierender Firmennamen und realer Personen im eigenen Firmennamen ist verboten.
Zudem können Sie keinen Namen markenrechtlich schützen lassen, der irreführend auf Ihre Kunden wirkt. So darf Ihr Firmenname beispielsweise keine Ortsattribute beinhalten, die nicht auf Ihren Standort zutreffen, oder eine Bio Produktion andeuten, wenn die Herstellung diesen Maßstäben nicht entspricht.
Welche Ausgaben kommen auf einen zu, um eine Marke zu schützen?
Eine deutsche Markenanmeldung ist vergleichsweise kostengünstig. Die Grundgebühr beträgt 290 Euro bei elektronischer Einreichung und 300 Euro bei Einreichung auf Papier. Sobald die Marke registriert ist, genießt sie für einen Zeitraum von zehn Jahren Schutz, ohne dass weitere Gebühren anfallen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schutz durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um weitere zehn Jahre verlängert werden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kostet die Verlängerung einer Marke mit drei Klassen beispielsweise 750 Euro. Für jede weitere Klasse wird eine Gebühr von 100 Euro fällig. Eine detaillierte Übersicht über die Gebühren finden Sie in den Kostenmerkblättern des DPMA.
Das Anmeldeverfahren dauert in der Regel nur wenige Monate, sofern keine Rückfragen oder Beanstandungen aufkommen. Bei Beanstandungen aufgrund von Schutzunfähigkeit, die zur Zurückweisung führen, kann das Verfahren länger dauern. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf beschleunigte Prüfung gegen eine Gebühr von 200 Euro zu stellen, um eine prioritäre Bearbeitung zu erreichen. In diesem Fall muss die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung erfolgen, vorausgesetzt der Anmelder beteiligt sich ausreichend am Prozess. Diese Option kann besonders nützlich sein, wenn Sie eine internationale Registrierung Ihrer Marke anstreben.
Welche Schutzrechte gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Schutzrechten, die es Unternehmen ermöglichen, ihre Marken, Patente und Designs vor der unerlaubten Nutzung durch Dritte zu schützen.
- Nationaler Markenschutz: wenn Sie Ihren Firmennamen in Deutschland schützen möchten, können Sie ihn beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke registrieren lassen. Nach der Registrierung dürfen Sie den Namen für die registrierten Waren und Dienstleistungen in Deutschland exklusiv nutzen. Die gewöhnliche Markenanmeldung umfasst 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen, weitere Klassen kosten zusätzlich 100 Euro.
- Europäischer Markenschutz: wenn Sie Ihren Firmennamen in der gesamten Europäischen Union schützen möchten, können Sie eine EU-Marke (ehemals Gemeinschaftsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) beantragen. Die Kosten für eine solche Anmeldung beginnen im oberen dreistelligen Bereich und variieren je nach Anzahl der ausgewählten Klassen.
- Internationaler Markenschutz: Wenn Sie Ihren Firmennamen auch außerhalb der EU schützen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine international registrierte Marke (IR-Marke). Eine IR-Marke kann für über 150 Staaten beantragt werden, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind. Um eine IR-Marke zu beantragen, muss die Marke bereits beim nationalen Markenamt angemeldet worden sein. Die Kosten für eine IR-Marke beginnen im hohen dreistelligen Bereich und richten sich nach der Anzahl der gewählten Länder und Klassen.
Was sind die Vorteile der unterschiedlichen Varianten (Schutz)?
Als Markeninhaber mit deutschlandweitem Schutz können Sie Ihr Recht gegenüber jüngeren gleichen oder verwechselbar ähnlichen Marken im gesamten Bundesgebiet durchsetzen. Außerdem können Sie gegen eine jüngere Unionsmarke, also eine in der Europäischen Union (EU) geltende Marke, vorgehen, sofern diese mit Ihrer eigenen Marke verwechselbar ähnlich ist. Verglichen mit einer Unionsmarke ist eine deutsche Marke weniger angreifbar. Zwar hat eine Unionsmarke im gesamten EU-Gebiet Geltung, allerdings gilt das „Ganz-oder-gar- nicht-
Prinzip“. Das bedeutet: Besteht in nur einem der 27 Mitgliedsstaaten der EU ein absolutes Eintragungshindernis, kann die Unionsmarke nicht eingetragen werden.
Das gilt natürlich auch für das Widerspruchsverfahren, wenn Sie eine Unionsmarke anmelden möchten. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 27 EU- Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen. Mögliche Konflikte mit älteren Marken aus dem gesamten EU-Gebiet sind schwer vorhersehbar und einzuschätzen. Eine Unionsmarke kann daher eher von Konkurrenten angegriffen werden.
Für den Fall, dass ein Unternehmen expandieren möchte, gibt es auch die Möglichkeit, auf der Basis der eingetragenen deutschen Marke einen Antrag auf internationale Registrierung bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Der Antrag wird beim DPMA eingereicht. Auf diese Weise können Sie beispielsweise in Nicht-EU-Mitgliedstaaten wie der Schweiz, in Ländern des asiatischen Raums oder in den USA kostengünstig Schutz für Ihre Marke erlangen.
Der Vorteil einer deutschen Basismarke mit der Möglichkeit der Schutzerweiterung durchinternationale Registrierung liegt darin, dass Sie passgenau den Schutz auf die Länder ausdehnen können, in denen Sie tätig sind oder tätig werden möchten. Wenn Sie beispielsweise nur im deutschsprachigen Raum, das heißt neben Deutschland auch in Österreich und der Schweiz tätig sind, ist es sinnvoll, zusätzlichen Schutz für diese beiden Länder im Wege der internationalen Registrierung zu beantragen. Eine Unionsmarke wäre in diesem Fall weniger passend, weil die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied mit dieser Anmeldung nicht erfasst wäre
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Markenschutz ein wichtiger Aspekt für jedes Unternehmen ist, das jedoch eine gewisse Komplexität mit sich bringt. Es gibt aber zahlreiche Beratungsstellen, die bei der Anmeldung und Registrierung einer Marke helfen können. Wenn Sie mit Ihrem Kanzleinamen eine einzigartige Marke geschaffen haben, die Sie schützen möchten, sollten Sie den Schritt wagen und den Namen offiziell registrieren lassen. Lassen Sie sich von der Komplexität des Themas nicht abschrecken und holen Sie sich, falls notwendig, Hilfe von Experten, um sicherzustellen, dass der Name Ihres Unternehmens bestmöglich geschützt ist.